§ 45 d SGB XI - Was ist neu ?
Der § 45 d fördert Strukturen des Ehrenamts und der Selbsthilfe, die sich um die Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen kümmern. Eine Ko-Finanzierung durch die Kommune ist die Grundvoraussetzung, damit die Förderung durch die Pflegekasse und durch Landesmittel möglich wird.
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Gruppen- nicht Einzelförderung: Gefördert wird der Aufbau und die Praxis von Freiwilligengruppen und Selbsthilfeinitiativen im Umfeld häuslicher Pflege.
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Aufbau neuer Gruppen : Es bieten sich Chancen zum Aufbau neuer sozialer Netzwerke, die sich um pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger kümmern.
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Auch pflegende Angehörige als Nutznießer: Die praktischen Angebote der Freiwilligengruppen und der Selbsthilfeinitiativen können sich an pflegebedürftige Menschen und/oder an pflegende Angehörige richten. Dadurch werden pflegende Familien besser unterstützt.
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Ausweitung der Adressaten: Es bietet sich erstmals eine nachhaltige und erweiterte Förderung von Bürgerschaftlichem Engagement, das sich um die Unterstützung
von Familien mit Pflegebedürftigen auch außerhalb von Betreuung Demenzkranker kümmert.
- Lokale Einbettung und Abstimmung: Die Förderung von Initiativen beruht auf einer Ko-Finanzierung der Kommune bzw. des Stadt- oder Landkreises. Deswegen führt der Weg der Förderung über die Abstimmung mit den jeweiligen kommunalen und Landkreispartnern.
Hier können Sie den Auszug des § 45 d als PDF downloaden.
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