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FAQ´s - Fragen und Antworten

  • Was sind sinnvolle Aufbaufelder oder neue Initiativen?
    Grundsätzlich ist die Palette der möglichen Initiativen groß. Nach §45c Abs1 Nr. 2 und §45d wird der Auf- und Ausbau von Initiativen ehrenamtlich Engagierter und sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement in der Selbsthilfe bereiter Personen zur Unterstützung, allgemeinen Betreuung und Entlastung und der Selbsthilfe gefördert. Das Land beschränkt sich zunächst auf die Förderung der Seniorennetzwerke, Pflegebegleiter-Initiativen und sonstige Maßnahmen in der Selbsthilfe. Die Kommunen können den durch §45c Abs.1Nr 2 und § 45d SGB XI gesteckten Rahmen voll ausschöpfen.
  • Wer ist die Zielgruppe der Förderung nach § 45d SGB XI?
    Es sollen Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die sich primär um alle Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehende Personen kümmern und unterstützten, sowie Selbsthilfeangebote anbieten, angesprochen sein.
  • Ist eine Eingruppierung nach SGB XI Voraussetzung?
    Nicht unbedingt. Im SGB XI wird der Pflegegrad festgestellt. Er erfasst die Selbständigkeit und die Fähigkeiten in 6 Lebensbereiche. Die Zielgruppe muss einen Unterstützungsbedarf in diesem Bereich haben. Der Unterstützungsbedarf muss aber nicht das Ausmaß eines Pflegegrades haben.
  • Sind Initiativen im Umfeld von Betreutem Wohnen zu Hause förderfähig?
    Ja. Initiativen, wie zum Beispiel Seniorennetzwerke, die durch ihre Angebote einen Verbleib im häuslichen Umfeld ermöglichen. Nicht förderfähig sind Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Ebenso Angebote der Selbsthilfe in der Pflege. In einer Einrichtung des Betreuten Wohnens hingegen sind Initiativen nur förderfähig, wenn es sich bei ihrem Angebot um ein zusätzliches Angebot handelt, das nicht Bestandteil des Mietvertrags ist und somit auch nicht durch die Betreuungspauschale abgegolten ist.
  • Was versteht man unter Seniorennetzwerken?
    Seniorennetzwerke (SNW) sind in vielseitiger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen wirkende Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die niedrigschwellige Angebeote für Hilfe, - und Pflegebedürftige und deren Angehörigen anbeiten. Beispiele für solche Initiativen sind: „Kümmerer im Besuchsdienst“, „Einkaufshilfe auch bei Behinderung“, „Paten für den Schreibkram“. Ein SNW hat mehr als ein Angebot und es ist steht eine Ansprechperson für Pflegefragen zu Verfügung.
  • Was versteht man unter Pflegebegleiter-Initiativen?
    Pflegebegleiter-Initiativen sind örtliche Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter fachlicher Begleitung pflegende Angehörige unterstützen, um ihnen Freiräume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. Beispiele für solche Initiativen sind: Wohlfühl-Nachmittage für pflegende Angehörige, Telefonkontakte, Begleitung beim Spaziergang, ins Kaffee oder ins Kino. Botschafter*innen für die Belange der pflegenden Angehörigen.
  • Sind bereits bestehende Initiativen förderfähig?
    Bestehende Initiativen sind förderfähig, wenn sie die Voraussetzungen des §45c Abs. 1 Nr. 2 und § 45d SGB XI erfüllen.
  • Sind Initiativen, die im stationären Bereich angesiedelt sind förderfähig? (z.B. Anbindung an eine stationäre Einrichtung, aber Tätigkeit im ambulanten Bereich oder im Heimvorfeld oder im Umfeld von Überleitungspflege)"
    Maßgeblich ist eine auf die ambulante Tätigkeit ausgerichtete Struktur der Initiative.
  • Was muss die Initiative vorhalten?
    Ein schriftlich abgefasstes Konzept mit Aussagen zur Zielgruppe, zum Angebot und zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten.
  • Was sind sinnvolle Aufbaufelder oder neue Initiativen?
    Grundsätzlich ist die Palette der möglichen Initiativen groß. Nach §45c Abs1 Nr. 2 und §45d wird der Auf- und Ausbau von Initiativen ehrenamtlich Engagierter und sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement in der Selbsthilfe bereiter Personen zur Unterstützung, allgemeinen Betreuung und Entlastung und der Selbsthilfe gefördert. Das Land beschränkt sich zunächst auf die Förderung der Seniorennetzwerke, Pflegebegleiter-Initiativen und sonstige Maßnahmen in der Selbsthilfe. Die Kommunen können den durch §45c Abs.1Nr 2 und § 45d SGB XI gesteckten Rahmen voll ausschöpfen.
  • Wer ist die Zielgruppe der Förderung nach § 45d SGB XI?
    Es sollen Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die sich primär um alle Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehende Personen kümmern und unterstützten, sowie Selbsthilfeangebote anbieten, angesprochen sein.
  • Ist eine Eingruppierung nach SGB XI Voraussetzung?
    Nicht unbedingt. Im SGB XI wird der Pflegegrad festgestellt. Er erfasst die Selbständigkeit und die Fähigkeiten in 6 Lebensbereiche. Die Zielgruppe muss einen Unterstützungsbedarf in diesem Bereich haben. Der Unterstützungsbedarf muss aber nicht das Ausmaß eines Pflegegrades haben.
  • Sind Initiativen im Umfeld von Betreutem Wohnen zu Hause förderfähig?
    Ja. Initiativen, wie zum Beispiel Seniorennetzwerke, die durch ihre Angebote einen Verbleib im häuslichen Umfeld ermöglichen. Nicht förderfähig sind Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Ebenso Angebote der Selbsthilfe in der Pflege. In einer Einrichtung des Betreuten Wohnens hingegen sind Initiativen nur förderfähig, wenn es sich bei ihrem Angebot um ein zusätzliches Angebot handelt, das nicht Bestandteil des Mietvertrags ist und somit auch nicht durch die Betreuungspauschale abgegolten ist.
  • Was versteht man unter Seniorennetzwerken?
    Seniorennetzwerke (SNW) sind in vielseitiger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen wirkende Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die niedrigschwellige Angebeote für Hilfe, - und Pflegebedürftige und deren Angehörigen anbeiten. Beispiele für solche Initiativen sind: „Kümmerer im Besuchsdienst“, „Einkaufshilfe auch bei Behinderung“, „Paten für den Schreibkram“. Ein SNW hat mehr als ein Angebot und es ist steht eine Ansprechperson für Pflegefragen zu Verfügung.
  • Was versteht man unter Pflegebegleiter-Initiativen?
    Pflegebegleiter-Initiativen sind örtliche Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter fachlicher Begleitung pflegende Angehörige unterstützen, um ihnen Freiräume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. Beispiele für solche Initiativen sind: Wohlfühl-Nachmittage für pflegende Angehörige, Telefonkontakte, Begleitung beim Spaziergang, ins Kaffee oder ins Kino. Botschafter*innen für die Belange der pflegenden Angehörigen.
  • Sind bereits bestehende Initiativen förderfähig?
    Bestehende Initiativen sind förderfähig, wenn sie die Voraussetzungen des §45c Abs. 1 Nr. 2 und § 45d SGB XI erfüllen.
  • Sind Initiativen, die im stationären Bereich angesiedelt sind förderfähig? (z.B. Anbindung an eine stationäre Einrichtung, aber Tätigkeit im ambulanten Bereich oder im Heimvorfeld oder im Umfeld von Überleitungspflege)"
    Maßgeblich ist eine auf die ambulante Tätigkeit ausgerichtete Struktur der Initiative.
  • Was muss die Initiative vorhalten?
    Ein schriftlich abgefasstes Konzept mit Aussagen zur Zielgruppe, zum Angebot und zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten.
  • Was sind sinnvolle Aufbaufelder oder neue Initiativen?
    Grundsätzlich ist die Palette der möglichen Initiativen groß. Nach §45c Abs1 Nr. 2 und §45d wird der Auf- und Ausbau von Initiativen ehrenamtlich Engagierter und sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement in der Selbsthilfe bereiter Personen zur Unterstützung, allgemeinen Betreuung und Entlastung und der Selbsthilfe gefördert. Das Land beschränkt sich zunächst auf die Förderung der Seniorennetzwerke, Pflegebegleiter-Initiativen und sonstige Maßnahmen in der Selbsthilfe. Die Kommunen können den durch §45c Abs.1Nr 2 und § 45d SGB XI gesteckten Rahmen voll ausschöpfen.
  • Wer ist die Zielgruppe der Förderung nach § 45d SGB XI?
    Es sollen Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die sich primär um alle Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehende Personen kümmern und unterstützten, sowie Selbsthilfeangebote anbieten, angesprochen sein.
  • Ist eine Eingruppierung nach SGB XI Voraussetzung?
    Nicht unbedingt. Im SGB XI wird der Pflegegrad festgestellt. Er erfasst die Selbständigkeit und die Fähigkeiten in 6 Lebensbereiche. Die Zielgruppe muss einen Unterstützungsbedarf in diesem Bereich haben. Der Unterstützungsbedarf muss aber nicht das Ausmaß eines Pflegegrades haben.
  • Sind Initiativen im Umfeld von Betreutem Wohnen zu Hause förderfähig?
    Ja. Initiativen, wie zum Beispiel Seniorennetzwerke, die durch ihre Angebote einen Verbleib im häuslichen Umfeld ermöglichen. Nicht förderfähig sind Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Ebenso Angebote der Selbsthilfe in der Pflege. In einer Einrichtung des Betreuten Wohnens hingegen sind Initiativen nur förderfähig, wenn es sich bei ihrem Angebot um ein zusätzliches Angebot handelt, das nicht Bestandteil des Mietvertrags ist und somit auch nicht durch die Betreuungspauschale abgegolten ist.
  • Was versteht man unter Seniorennetzwerken?
    Seniorennetzwerke (SNW) sind in vielseitiger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen wirkende Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die niedrigschwellige Angebeote für Hilfe, - und Pflegebedürftige und deren Angehörigen anbeiten. Beispiele für solche Initiativen sind: „Kümmerer im Besuchsdienst“, „Einkaufshilfe auch bei Behinderung“, „Paten für den Schreibkram“. Ein SNW hat mehr als ein Angebot und es ist steht eine Ansprechperson für Pflegefragen zu Verfügung.
  • Was versteht man unter Pflegebegleiter-Initiativen?
    Pflegebegleiter-Initiativen sind örtliche Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter fachlicher Begleitung pflegende Angehörige unterstützen, um ihnen Freiräume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. Beispiele für solche Initiativen sind: Wohlfühl-Nachmittage für pflegende Angehörige, Telefonkontakte, Begleitung beim Spaziergang, ins Kaffee oder ins Kino. Botschafter*innen für die Belange der pflegenden Angehörigen.
  • Sind bereits bestehende Initiativen förderfähig?
    Bestehende Initiativen sind förderfähig, wenn sie die Voraussetzungen des §45c Abs. 1 Nr. 2 und § 45d SGB XI erfüllen.
  • Sind Initiativen, die im stationären Bereich angesiedelt sind förderfähig? (z.B. Anbindung an eine stationäre Einrichtung, aber Tätigkeit im ambulanten Bereich oder im Heimvorfeld oder im Umfeld von Überleitungspflege)"
    Maßgeblich ist eine auf die ambulante Tätigkeit ausgerichtete Struktur der Initiative.
  • Was muss die Initiative vorhalten?
    Ein schriftlich abgefasstes Konzept mit Aussagen zur Zielgruppe, zum Angebot und zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten.
  • Was sind sinnvolle Aufbaufelder oder neue Initiativen?
    Grundsätzlich ist die Palette der möglichen Initiativen groß. Nach §45c Abs1 Nr. 2 und §45d wird der Auf- und Ausbau von Initiativen ehrenamtlich Engagierter und sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement in der Selbsthilfe bereiter Personen zur Unterstützung, allgemeinen Betreuung und Entlastung und der Selbsthilfe gefördert. Das Land beschränkt sich zunächst auf die Förderung der Seniorennetzwerke, Pflegebegleiter-Initiativen und sonstige Maßnahmen in der Selbsthilfe. Die Kommunen können den durch §45c Abs.1Nr 2 und § 45d SGB XI gesteckten Rahmen voll ausschöpfen.
  • Wer ist die Zielgruppe der Förderung nach § 45d SGB XI?
    Es sollen Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die sich primär um alle Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehende Personen kümmern und unterstützten, sowie Selbsthilfeangebote anbieten, angesprochen sein.
  • Ist eine Eingruppierung nach SGB XI Voraussetzung?
    Nicht unbedingt. Im SGB XI wird der Pflegegrad festgestellt. Er erfasst die Selbständigkeit und die Fähigkeiten in 6 Lebensbereiche. Die Zielgruppe muss einen Unterstützungsbedarf in diesem Bereich haben. Der Unterstützungsbedarf muss aber nicht das Ausmaß eines Pflegegrades haben.
  • Sind Initiativen im Umfeld von Betreutem Wohnen zu Hause förderfähig?
    Ja. Initiativen, wie zum Beispiel Seniorennetzwerke, die durch ihre Angebote einen Verbleib im häuslichen Umfeld ermöglichen. Nicht förderfähig sind Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Ebenso Angebote der Selbsthilfe in der Pflege. In einer Einrichtung des Betreuten Wohnens hingegen sind Initiativen nur förderfähig, wenn es sich bei ihrem Angebot um ein zusätzliches Angebot handelt, das nicht Bestandteil des Mietvertrags ist und somit auch nicht durch die Betreuungspauschale abgegolten ist.
  • Was versteht man unter Seniorennetzwerken?
    Seniorennetzwerke (SNW) sind in vielseitiger Zusammenarbeit mit dem örtlichen Gemeinwesen wirkende Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die niedrigschwellige Angebeote für Hilfe, - und Pflegebedürftige und deren Angehörigen anbeiten. Beispiele für solche Initiativen sind: „Kümmerer im Besuchsdienst“, „Einkaufshilfe auch bei Behinderung“, „Paten für den Schreibkram“. Ein SNW hat mehr als ein Angebot und es ist steht eine Ansprechperson für Pflegefragen zu Verfügung.
  • Was versteht man unter Pflegebegleiter-Initiativen?
    Pflegebegleiter-Initiativen sind örtliche Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, die unter fachlicher Begleitung pflegende Angehörige unterstützen, um ihnen Freiräume zur Erholung und Orientierung in schwierigen Alltagssituationen zu verschaffen. Beispiele für solche Initiativen sind: Wohlfühl-Nachmittage für pflegende Angehörige, Telefonkontakte, Begleitung beim Spaziergang, ins Kaffee oder ins Kino. Botschafter*innen für die Belange der pflegenden Angehörigen.
  • Sind bereits bestehende Initiativen förderfähig?
    Bestehende Initiativen sind förderfähig, wenn sie die Voraussetzungen des §45c Abs. 1 Nr. 2 und § 45d SGB XI erfüllen.
  • Sind Initiativen, die im stationären Bereich angesiedelt sind förderfähig? (z.B. Anbindung an eine stationäre Einrichtung, aber Tätigkeit im ambulanten Bereich oder im Heimvorfeld oder im Umfeld von Überleitungspflege)"
    Maßgeblich ist eine auf die ambulante Tätigkeit ausgerichtete Struktur der Initiative.
  • Was muss die Initiative vorhalten?
    Ein schriftlich abgefasstes Konzept mit Aussagen zur Zielgruppe, zum Angebot und zur angemessenen Schulung und Fortbildung der bürgerschaftlich Engagierten.

Weitere Informationen

 

Für weitere Auskünfte steht Ihnen gern Frau Petra Kümmel, Fachberatung der Agentur Pflege engagiert zur Verfügung.

Mail: info@pflege-engagiert.de.

Mobiltelefon: 0162 – 63 26 318

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